Liefer- und Zahlungsbedingungen Fassung Januar 2022 Peter Bausysteme AG gültig ab 01.01.2022

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1. Allgemeines

Die Leistungen, Lieferungen und Offerten erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen sind nur gültig, wenn die PETER BAUSYSTEME AG (im nachfolgenden nur Peter AG genannt) diese schriftlich bestätigt. Im Weiteren gelten, subsidiär, in dieser Reihenfolge, die einschlägigen SIA-Normen, sowie falls erforderlich, die Europäischen Normenwerke, in der jeweils gültigen Version.

Als schriftliche Bestätigung gilt vorliegend wie auch nachfolgend, wenn auf Schriftlichkeit verwiesen wird, auch eine Bestätigung per E-Mail ohne elektronische Signatur.

2. Offerte

Die offerierten Leistungen und Preise basieren auf den zur Zeit der Offertstellung verfügbaren Grundlagen, wie Pläne, Massen- oder Devisauszügen, bzw. bereits vorhandenen Eisenlisten oder Armierungsangaben.

Offerten sind für die Peter AG im Normalfall 6 Wochen bindend, danach bitten wir um Preisrückfrage. Ausnahme: Kurzfristige teuerungsbedingte Aufschläge von unserem Lieferanten bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3. Auftrag und Abrechnungsmodalitäten

Alle Bestellungen, auch nachträgliche Änderungswünsche, bedürfen zur Gültigkeit immer der schriftlichen Bestätigung durch die Peter AG.

Bestellungsänderungen sind Vertragsänderungen und können zu Anpassungen des Stück- und Gesamtpreises, sowie der Liefertermine führen. Befristete Festpreise können von der Peter AG neu angepasst werden, wenn die vereinbarten Liefertermine aus bauseitigen Gründen nicht eingehalten werden.

Unsere Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und der Ergänzungspreisliste, die der Auftragsbestätigung beiliegt. Die Abrechnung von Decken und Wänden erfolgt nach Quadratmetern (qm). Aussparungen/Ausklinkungen über 1,00 qm bei Decken und Aussparungen/Öffnungen über 2,50 qm bei Wänden werden abgezogen. Die Verrechnungsfläche sowie der benötigte Stahl nach Gewicht werden laut Massenauszug unseres Herstellerwerkes verrechnet. Preise verstehen sich in CHF.

Unsere Einheits- und Stückpreise verstehen sich exkl. MwSt. Die MwSt. wird am Schluss jeder Rechnung offen ausgewiesen. Es gilt immer der MwSt.-Satz, der zum Zeitpunkt der Lieferung Gültigkeit hat. Eine Veränderung des MwSt.-Satzes wird in jedem Fall dem Besteller weiterverrechnet, auch bei Festpreis-Vereinbarungen.

Die Betonelemente bzw. allfällige Einlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Peter AG. Bei Zahlungsrückstand oder -rückbehalt erlischt der Gewährleistungsanspruch. Der Besteller gibt hiermit die Zustimmung, den Eigentumsvorbehalt im Register eintragen zu lassen. Bei schwerwiegendem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, speziell bei Zahlungsverzug, ist die Peter AG zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesem Fall liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn die Peter AG spricht sich vom Vertrag los. Nach Rücknahme der Sache ist die Peter AG zur Verwertung befugt. Der eventuell reine Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten angerechnet.

Bei Zahlungsrückstand wird ein Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR beziehungsweise zum Zinssatz für Konto-Korrent-Kredite der SHKB (Schaffhauser Kantonalbank) geschuldet, falls der SHKB-Satz höher ist.

Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des offenen Bruttosaldos ab, die ihm aus der Weiterverarbeitung / Weiterveräusserung der Produkte der Peter AG gegen seine Vertragspartner erwachsen sind. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach dieser Abtretung berechtigt. Er ist auch berechtigt, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Er hat jedoch in der Klage zu fordern, dass die Zahlung direkt an die Peter AG zu leisten ist. Die Peter AG kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die entsprechenden Unterlagen aushändigt und den jeweiligen Dritten die Abtretung offenlegt. Der Kunde versichert ferner, dass dann die abgetretenen Forderungen noch nicht anderweitig abgetreten sind. Der Kunde tritt der Peter AG auch die Forderung zur Sicherung von Forderungen der Peter AG gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Gleiches gilt im gleichen Umfang für seine Rechte auf Einräumung eines Bauhandwerkerpfandrechtes aufgrund der Verarbeitung der Ware der Peter AG wegen und in Höhe offener Forderungen von der Peter AG aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

Die Peter AG ist berechtigt den Vertragsgegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl-, Bruch- , Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Vertragspartner eine entsprechende Versicherung nachweist.

Sollte der Kunde hinsichtlich fälliger Forderungen in Verzug sein, steht der Peter AG das Recht zu Nachfolgelieferungen oder Lieferungen aus anderen Verträgen so lange zurück zu halten, bis die Forderung ausgeglichen ist.

Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Peter AG als unbestritten anerkannt sind.

Nachdem der Kaufvertrag abgeschlossen ist, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Akzeptiert die Peter AG dennoch ein Rücktritt oder eine Stornierung, sind vor Produktionsaufnahme 50 % des Kaufpreises, nach Produktionsaufnahme 85 % des Kaufpreises vom Kunden zu bezahlen. Für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren (Konkurs oder Nachlassstundung) beantragt wird, steht der Peter AG ein ausserordentliches Rücktritts- oder Stornierungsrecht zu. Für jeden Fall des berechtigten Rücktritts oder der berechtigen Stornierung durch die Peter AG, beispielsweise, weil der Kunde eine wesentliche Verpflichtung nicht erfüllt, gelten die oben genannten Pauschalsätze als Schadenersatz vereinbart. Ausgenommen davon sind Aufträge, die vorbehaltlich dem Erhalt der Baubewilligung, erteilt wurden.

4. Abwicklung und Lieferung

Fixzeiten, die zur Anlieferung vereinbart sind, gelten mit einer Kulanzregelung von +/- 2 Stunden als eingehalten. Kostenpflichtige Wartezeiten und Entladezeitüberschreitungen werden immer erst ab Eintreffen auf der Baustelle berechnet. Der Kunde hat in jedem Falle dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferung durch schweren LKW, Montagefahrzeug und Kran bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t erfolgen kann.

Telefonisch vereinbarte Liefertermine gelten nur dann als fest vereinbart, wenn diese schriftlich bestätigt sind.

Das Versetzen der Betonelemente ist eine bauseitige Leistung.

Der Besteller ist dafür besorgt, dass die Peter AG oder sein Herstellerwerk rechtzeitig, jedoch spätestens bis zum vereinbarten Termin, über sämtliche für die Ausführung notwendigen Planunterlagen, wie Schalungspläne, mit allen erforderlichen Grundrissen und Ansichten, sowie Elektro- und Aussparungsplänen, verfügt. Die vom projektierenden Ingenieur festgelegte Armierung muss den Erfordernissen des Transportes und der Montage genügen. Etwaige bauseitig zur Verfügung gestellte Einlagen, wie Elektrodosen, etc. sind dem Herstellerwerk direkt zuzustellen.

Das Herstellerwerk übernimmt es regelmässig, die fremdgefertigte Tragwerksplanung auf Fertig- und Halbfertigteile umzurechnen. Die Peter AG oder sein Herstellerwerk stellt keine eigene Berechnung darüber an, ob die erhaltene Tragwerksplanung wirtschaftlich ist. Lediglich für den Fall, dass die Statik nicht plausibel ist, wird die Peter AG oder sein Herstellerwerk den Kunden hiervon verständigen. Es ist dann Aufgabe des Kunden, die Tragwerksplanung zu überarbeiten. Bis zum Wiedererhalt der überarbeiteten Planung laufen keine Vertragsfristen.

Die dem Besteller, sowie Architekten und Ingenieur, zur Vorabkontrolle unterbreiteten Fabrikations- und Verlegepläne müssen umgehend visiert oder gegebenenfalls korrigiert an die Peter AG retourniert werden. Erst dann beginnt die Fabrikation. Werden weitere Änderungen, nach Rücksendung der vorab genehmigten Pläne vorgenommen, sind die Liefertermine nicht mehr bindend und müssen neu definiert werden. Die einzelnen Lieferungen sind rechtzeitig bei der Peter AG oder seinem Herstellerwerk, min. aber 5 Tage vor dem angestrebten Liefertermin, abzurufen.

Lieferverzögerungen infolge nicht voraussehbarer Ereignisse, wie schlechte Witterung, Ausfall an Transporteinrichtungen oder von Produktionsanlagen usw. berechtigen den Besteller nicht zur Annullierung des Auftrages oder zu Ersatzansprüchen.

Bauseitige Zwischenlager sind, wenn möglich, zu verhindern, andernfalls muss eine absolut plane und setzungsfreie Unterlage geschaffen werden. Für die Lagerung, den Krantransport und Umschlag ist der Besteller verantwortlich.

Das Beschaffen eines Bau- bzw. Pneukranes ist eine bauseitige Leistung.

Die effektiven Gewichte der gelieferten Betonelemente können die planerischen und theoretischen Werte in unseren Verlegeplänen um +/- 10 % über- bzw. unterschreiten. Eine entsprechende Reserve ist bei der Kranwahl anzusetzen.

Bei den Schwellendetails der Türen müssen montagetechnische Massnahmen (durchgehende Armierungseisen, Betonschwellen, etc.) vorgesehen werden, um Risse im Sturzbereich zu vermeiden. Die Hilfskonstruktionen sind nach dem Versetzen und Ausbetonieren der Wandelemente bauseits zu entfernen und zu entsorgen.

5. Gewährleistung und Mängelrügen

Die Gewährleistung richtet sich nach den SIA-Normen und beschränkt sich ausdrücklich auf die Behebung von Mängeln am gelieferten Betonelement. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung wird wegbedungen.

Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt, die Ware umgehend in Augenschein zu nehmen und eventuelle Mängel unverzüglich zu rügen. Mit seiner Unterschrift quittiert er ansonsten den mangelfreien Erhalt der Ware. Bei Mängeln steht der Peter AG das Recht zu, auch auf der Baustelle Mängel nachzuarbeiten oder nach Wahl neue Teile zu liefern. Gehen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismässigen Aufwand, da Teile möglicherweise bereits fest eingebaut sind, kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.

Zement- und Zuschlagsstoffe sind natürliche Baustoffe. Der Kunde akzeptiert, dass Farbabweichungen auch von Bauteilen, die nebeneinander versetzt werden, nicht als mangelhaft gelten. Der Kunde akzeptiert ferner, dass lunker- oder porenfreie Betonfertigteile nicht hergestellt werden können. Grundsätzlich wird keine Sichtbetonqualität vereinbart. Garantiert die Peter AG aber die Einhaltung einer bestimmten Sichtbetonklasse, hat die Peter AG das Recht, bei Auftreten von übermässigen Lunkern und Poren, diese entsprechend zu spachteln und zu schleifen. Auch gilt nicht als Mangel, wenn sich Haar- und Spannungsrisse zeigen, Schuhabdrücke und Abdrücke von Stapeleinrichtungen wie Paletten und Lagerhölzer sichtbar sind. Der Kunde weiss, dass bei Überstreichen von Betonflächen ohne Verputzen oder dem Spritzen der Betonflächen sich Poren und Lunker deutlich abzeichnen. Insofern ist allein der Kunde für die Auswahl der Betonklasse verantwortlich. Mit Ausnahme von vereinbarten Sichtbetonflächen ist es zulässig, dass Risse verpresst, gespachtelt und vernagelt werden. Diese optische Beeinträchtigung ist als ordnungsgemässe Nachbesserung zu betrachten und stellt keinen Mangel dar.

Im Übrigen sind Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Mängeln oder Spätleistungen von der Peter AG ausgeschlossen, es sei denn, dass gesetzliche Normen aus dem Produkthaftungsgesetz dem entgegenstehen oder der Peter AG gegenüber grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Sofern die Peter AG die Vertragsleistung nicht erbringt, sei es aus Unmöglichkeit, sei es, dass die Peter AG bzw. sein Herstellerwerk Kapazitätsengpässe hat, ist der Kunde berechtigt Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass die die Peter AG bzw. sein Herstellerwerk die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf den effektiven Schaden, maximal 10 % der Rechnungssumme der Teile, die nicht geliefert werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6. Schlussbestimmungen

Für alle der Offerte beigelegten Unterlagen, wie Texte, Abbildungen, Zeichnungen, oder bereits gezeichnete Fabrikations- und Verlegepläne, etc., behält sich die Peter AG bzw. sein Herstellerwerk das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung weder kopiert, noch Dritten zugänglich, bzw. als Offertgrundlagen für weitere Offerten benützt werden.

Die Peter AG behält sich jederzeit das Recht für technische Änderungen vor. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.

Erfüllungsort für die Lieferung ist das Lieferwerk. Ausser des Falles des Verbrauchgüterkaufes geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit Abschluss der Verladung im Werk auf den Käufer über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt. Fristen und Liefertermine beziehen sich somit auf den Abschluss der Verladung. Höchst ausnahmsweise übernimmt die Peter AG auf Vereinbarung die Lieferung frei Baustelle. Auch in diesem Falle bleibt Erfüllungsort das Lieferwerk.

Der Gerichtsstand ist für beide Parteien Winterthur.